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Abwicklung von Aushilfsbeschäftigungen in der Sozialversicherung
Die Arbeitgeber haben grundsätzlich alle Daten aufzuzeichnen, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlich sind. Diese Aufzeichnungspflicht erlangt besondere Bedeutung für Aushilfskräfte, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Anders als früher sind seit 1. Januar 1990 alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit ihrem Beginn, ihrem Ende sowie ihrer jeweiligen Art der zuständigen Krankenkasse zu melden. Werden Arbeitgeber mit einer Beitragsnachforderung belastet, die darauf zurückzuführen ist, daß ein Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, kann dieser haftungsrechtlich beansprucht werden.
I. Allgemeines
Für jeden Beschäftigten, also auch für einen geringfügig Beschäftigten, das sich Arbeitnehmer, deren Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und deren Arbeitsentgelt regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (d. h. 1991: 480 DM), bei höherem Einkommen 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt, sind nach der Beitragsüberwachungsver...BGBl I S. 992