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Einkommensteuer | Zwischenschaltung Angehöriger bei Grundstücksgeschäften
In zusammenfassender Würdigung sind dem folgende Kernaussagen zu entnehmen: (1) Die persönliche Zurechnung von Einkünften richtet sich danach, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tatbestandsverwirklichung erfolgt. Wird eine Einkunftsquelle auf einen anderen – dem Übertragenden nahestehenden – Rechtsträger übertragen, sind die Einkünfte gleichviel dem Übertragenden steuerlich zuzurechnen, wenn sich die Übertragung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO darstellt. [i]Geißler, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, infoCenter, NWB TAAAA-41714 Dabei macht allein das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. (2) Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft oder einer nahestehenden Person wird als missbräuchlich angesehen, wenn sie wirtschaftlich sinnlos ist oder der...