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Meldeverfahren in der Sozialversicherung
I. Allgemeines
Das Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom (BGBl I S. 1822) hat das bestehende Meldeverfahren erweitert, und zwar um die Meldung geringfügig Beschäftigter sowie um die Abgabe von Kontroll- und Sofortmeldungen. Die nähere Ausgestaltung erfolgte in der überarbeiteten 2. Datenerfassungs- und der 2. Datenübermittlungs-Verordnung (2. DEVO/2. DÜVO). Zum neuen Sozialversicherungsausweis vgl. .
II. Meldepflichtiger Personenkreis
Der Meldepflicht unterliegen
1. Beschäftigte, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind,
2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind,
3. Beschäftigte, für die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind,
4. geringfügig Beschäftigte; ausgenommen sind jene in privaten Haushalten, deren einzelne Beschäftigungen die Zeit- und Entgeltgrenzen des § 8 SGB IV nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Haushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist.
5. Personen, fü...