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Abgabenordnung | Auslegung von Einspruchsschreiben
Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können laut bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden.