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Einkommensteuer | Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt laut auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Der „existenziell wichtige Bereich“ wird durch dieses Urteil als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal neben der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufwendungen allgemein eingeführt.
Die [i]Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB VAAAF-48920 Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfolglos Aufwendungen zur Sanierung einer Grabstätte als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie kam damit einer Anordnung der Gemeindeverwaltung nach, die Sicherheitsmängel festgestellt ...