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Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Krankenbehandlung, zu deren Gewährung die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, umfaßt gem. § 27 Satz 2 Nr. 3 SGB V u. a. die Versorgung mit Arzneimitteln. Der Anspruch auf Arzneimittel besteht allerdings nur, soweit die Arzneimittel nicht gem. § 34 SGB V von der Verordnung auf Kosten der Krankenversicherung ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 1 SGB V sieht den Ausschluß bestimmter Arzneimittel kraft Gesetzes vor. Angesprochen sind hier z. B. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten, Abführmittel usw.
Durch § 34 Abs. 2 SGB V ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung weitere Arzneimittel auszuschließen. Es muß sich dabei um Arzneimittel handeln, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen, unter welchen besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. Besonders vorgeschrieben ist allerdings, daß bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arneimitteln der besonderen Wirkungsweise der Arzneimittel Rechnung zu tragen ist...