1. Trotz der unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten kraft Rechtsform anzunehmenden gewerblichen Tätigkeit juristischer Personen und der begrifflichen Unmöglichkeit der persönlichen Erbringung von Dienstleistungen durch eine Gesellschaft, können sowohl die Ausübung eines freien Berufs als auch die Entrichtung von Beiträgen an eine andere Kammer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des sog. Freiberufler-Privilegs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG auch bei einer "Freiberufler-GmbH" vorliegen.
2. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG können auch bei mehrstöckigen "Freiberufler-Gesellschaften" in der Rechtsform der GmbH & Co. KG vorliegen, bei denen sowohl die Kommanditisten der KG als auch die Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH durchgängig "vorwiegend freiberuflich tätig" sind und durchgängig Berufskammerbeiträge entrichten.
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1484 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2020 S. 145 XAAAH-40322
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