Eine Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird - sowohl nach der 1. als auch nach der 2. Alternative - erst bei einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag ausgelöst. Dieser Antrag erfordert, dass entweder aus diesem selbst - ggf. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss; der Verwaltung muss sich aufgrund oder Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll.
Fundstelle(n): EAAAH-40311
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.05.2019 - L 6 AS 25/18
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