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NWB Nr. 23 vom Fach 27 Seite 3677

Das Künstlersozialversicherungsgesetz

von Dipl.-Verwaltungswirt Ulrich Grintsch, Bad Vilbel

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Mit dem am in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hat der Gesetzgeber für selbständige Künstler und Publizisten in Anlehnung an die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer eine soziale Sicherung in der Kranken- und Rentenversicherung geschafften. Das Gesetz, das von Anfang an heftig umstritten war, ist vom ) auf Grund einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden für grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar erklärt worden. Entsprechend den Auflagen des BVerfG sah sich der Gesetzgeber jedoch gezwungen, das KSVG wiederholt nachzubessern. Das Gesetz gilt in seiner derzeitigen Fassung seit dem 1. 1. 1989. Das KSVG wird von der LVA Oldenburg-Bremen (als Künstlersozialkasse) durchgeführt.

I. Versicherungspflicht

1. Versicherter Personenkreis

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Das KSVG definiert den künstlerisch/publizistisch tätigen Personenkreis lediglich allgemein. Hiernach ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, und Publizist, wer a...

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Das Künstlersozialversicherungsgesetz

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