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Erfolgreiche Einziehung einer unter dem Nennwert erworbenen Forderung führt nicht zu Spekulationsgewinn
Kann ein Steuerpflichtiger eine Forderung, die er von einem Dritten unter Nennwert gekauft hat, erfolgreich zum Nennwert einziehen, führt dies nicht zu einem Spekulationsgewinn, weil dieser eine Veräußerung voraussetzt. Nach der bis einschließlich 2008 geltenden Rechtslage bleibt die Differenz aus dem Einziehungsbetrag und dem Kaufpreis damit steuerfrei.
Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören Spekulationsgewinne. Spekulationsgewinne setzen ein Veräußerungsgeschäft voraus, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt; bei Immobilien beträgt der Spekulationszeitraum zehn Jahre.
Sachverhalt: Der Kläger war an der H-KG zu 40 % und an der C-GmbH zu 100 % beteiligt. Die H-KG hatte eine Forderung gegen ...