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NWB Nr. 52 vom Fach 27 Seite 3519

Beitragspflicht bei Betriebsveranstaltungen

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach dem Grundlohn berechnet, der sich wiederum aus dem Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze ergibt. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Auf Grund einer in § 17 SGB IV enthaltenen Verordnungsermächtigung ist die ArEV i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2812) ergangen. § 17 SGB IV fordert ausdrücklich, daß eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Dieses Prinzip durchläuft das gesamte Beitragsrecht der Sozialversicherung. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß Beiträge, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen, auch beitragspflichtig sind.

In der Praxis treten trotz dieses Prinzips immer wieder dann Probleme auf, wenn es um die Beitragspflicht der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen geht. In vielen Fällen wird hier zunächst nich...

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