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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 483/17 EFG 2020 S. 479 Nr. 6

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2

Annahme einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in den Vorjahren bei einer insolvenzbedingten, vorzeitigen Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz

1. Eine insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist ein wichtiger Grund, der es rechtfertigt, in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 17 als rückwirkendes Vertragsende für die Festlegung der gesetzlichen Mindestvertragsdauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Beginn des Wirtschaftsjahres der Insolvenzeröffnung anzusehen, ohne dass es zu dieser steuerrechtlichen Beendigung des Behrrschungs- und Gewinnabführungsvertrage einer Kündigung bedarf.

2. Die Vorschrift von § 14 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist dahin auszulegen, dass auch eine Nichtdurchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die ihre Ursache in der Insolvenzeröffnung als anerkannt wichtigem Grund hat, unschädlich ist für die Anerkennung der Organschaft in den Vorjahren, in denen die Organschaft tatsächlich durchgeführt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 479 Nr. 6
GmbH-StB 2020 S. 154 Nr. 5
GmbHR 2020 S. 340 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1148
StB 2020 S. 140 Nr. 5
StB 2020 S. 54 Nr. 3
NAAAH-40185

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 11.12.2018 - 1 K 483/17

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