Annahme einer körperschaftsteuerrechtlichen
und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in den Vorjahren bei einer
insolvenzbedingten, vorzeitigen Beendigung und Nichtdurchführung
eines Gewinnabführungsvertrags
Leitsatz
1. Eine insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist ein wichtiger
Grund, der es rechtfertigt, in entsprechender Anwendung von § 14
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 17 als rückwirkendes Vertragsende
für die Festlegung der gesetzlichen Mindestvertragsdauer des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags den Beginn des Wirtschaftsjahres der Insolvenzeröffnung
anzusehen, ohne dass es zu dieser steuerrechtlichen Beendigung des Behrrschungs-
und Gewinnabführungsvertrage einer Kündigung bedarf.
2. Die Vorschrift von § 14 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz
2 KStG ist dahin auszulegen, dass auch eine Nichtdurchführung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die ihre Ursache in
der Insolvenzeröffnung als anerkannt wichtigem Grund hat, unschädlich ist
für die Anerkennung der Organschaft in den Vorjahren, in denen die
Organschaft tatsächlich durchgeführt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 479 Nr. 6 GmbH-StB 2020 S. 154 Nr. 5 GmbHR 2020 S. 340 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1148 StB 2020 S. 140 Nr. 5 StB 2020 S. 54 Nr. 3 NAAAH-40185
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 11.12.2018 - 1 K 483/17
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