Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen, wenn ein
Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn
spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der
Personengesellschaft ausscheidet
Leitsatz
Negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft
zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet
worden waren, sind wieder aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für
ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 302 Nr. 6 DStR 2020 S. 6 Nr. 7 DStRE 2020 S. 262 Nr. 5 EFG 2020 S. 298 Nr. 4 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 EStB 2021 S. 83 Nr. 2 KÖSDI 2020 S. 21634 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2020 S. 276 OAAAH-40176
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 09.09.2019 - 3 K 52/17
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