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NWB Nr. 22 vom Fach 27 Seite 3477

Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Länder der Europäischen Gemeinschaft und Staaten, mit denen für den Bereich der Krankenversicherung zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen (vgl. Text).

Stand: .

Der Geltungsbereich deutscher Gesetze ist im allg. auf das Inland (einschl. West-Berlin) beschränkt. Seit vielen Jahren ist hier aber - zumindest im Bereich der Sozialversicherung - eine Öffnung vorgenommen worden. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet, aber auch die ständig wachsende Reiselust der Bundesbürger und die immer mehr zunehmende Auslandstätigkeit deutscher Firmen haben dazu geführt, daß zahlreiche Vereinbarungen mit dem Ausland über den Krankenversicherungsschutz Deutscher beim Aufenthalt im jeweiligen Land getroffen wurden.

I. Versicherungsschutz im Urlaub

1. Länder der Europäischen Gemeinschaft

Rechtsgrundlagen für die Ansprüche innerhalb der EG sind die EWG-VO 1408/71 und 574/72, die in erster Linie den Versicherungsschutz der sog. Wanderarbeitnehmer, d. h.also der Arbeitnehmer, die von ihrem Heimatland aus in ein anderes Land der Gemeinschaft gehen, um dort zu arbeiten, sicherstellen (vgl. dazu unter II). Sie regeln auch den Leistungsanspruch...

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