Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Anwendungsbereich
Gelegentlich werden Sozialleistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung als Vorschüsse geleistet, sei es, weil die Leistungspflicht dem Grunde nach zwar feststeht, die Ermittlung der Höhe aber längere Zeit in Anspruch nimmt, sei es, daß unter mehreren Leistungsträgern Streit über die Zuständigkeit besteht. Für diese Fälle regeln die §§ 42 und 43 SGB I, daß die geleisteten Beträge auf die endgültig berechneten Leistungen angerechnet werden und eventuelle Überzahlungen vom Empfänger zu erstatten sind. Diese Regelung erscheint sachgerecht, ist dem Empfänger der Leistung doch von vorneherein bewußt, daß es sich um eine vorläufige Leistung handelt, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung steht.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Sozialleistung zunächst im Glauben an ihre Richtigkeit erbracht wurden und später ihre Unrichtigkeit festgestellt wird. Dies kann der Fall sein, wenn ein Leistungsbescheid wegen anfänglicher Unrichtigkeit aufgehoben bzw. zurückgenommen wird oder wenn er durch Zeitablauf erledigt ist, irrtümlich aber weitergeleistet wird (z. B. bei ei...