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NWB Nr. 7 vom Fach 27 Seite 3457

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach schwerer Krankheit

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

In den letzten Jahren ist eine rege Diskussion über die Frage entbrannt, ob es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auch eine Teilarbeitsunfähigkeit gäbe. Hiermit verbunden ist der Gedanke, daß nicht jeder Kranke für jede Arbeit untauglich ist. Seit langem führen die Krankenkassen hier ein Verfahren durch, das der Wiedereingliederung von Kassenmitgliedern in das Erwerbsleben dient.

I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit

§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO bestimmt als unbedingte Voraussetzung für den Krankengeldanspruch, daß die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle wird als Voraussetzung die Arbeitsunfähigkeit gefordert (vgl. z. B. § 1 Abs. 1 LFZG). So hat das BAG am (5 AZR 264/71 - Die Leistungen 1972 S. 316) entschieden, daß der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung der in § 1 Abs. 1 LFZG geforderten Voraussetzung ”infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert” entspricht. I. S. der Krankenversicherung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Ze...

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