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NWB Nr. 3 vom Fach 27 Seite 3451

Versicherungsschutz auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit

von Dr. H. Schwampe, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg

I. Wegeunfall als Arbeitsunfall

Versicherten Personen (s. NWB F. 27 S. 3053 ff.) werden Leistungen der ges. Unfallversicherung (UV) nach Eintritt eines Arbeitsunfalls gewährt. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten („versicherte Tätigkeiten„) erleidet (§ 548). Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, sogen. „Wegeunfall„ (§ 550). Wegeunfälle sind nicht nur typische Straßenverkehrsunfälle. Auch andere Unfälle auf einem versicherten Weg (z. B. Ausrutschen auf dem Gehweg durch Glatteis oder Bananenschale) können Wegeunfälle i. S. von § 550 sein. Kein Wegeunfall liegt vor, wenn die Zurücklegung des Wegs bereits die versicherte Tätigkeit ist (z. B. wenn ein Bote von Kunde zu Kunde fährt oder bei Wegen von einer Arbeitsstätte zur anderen). Dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall gem. § 548. Die Leistungen sind zwar in beiden Fällen gleich, doch hat die Qualifikation als Wegeunfall für den Unternehmer beitragsrechtliche Bedeutung (besondere Berücksichtigung bei der Aufstellung...

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