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NWB Nr. 39 vom Fach 27 Seite 3433

Vertrauensärztliche Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO fordert als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, daß Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Die Gefahr einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die weitere Erwerbstätigkeit voraussichtlich innerhalb weniger Monate zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen würde.

I. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist durch ärztliche Bescheinigungen zu führen. U. U. reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus, bzw. kann ihr Beweiswert angefochten werden. Die Krankenkassen sind deshalb verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit nachprüfen zu lassen. Dies geschieht durch Einschaltung des vertrauensärztlichen Dienstes. Rechtsgrundlage ist § 369b RVO.

Der vertrauensärztliche Dienst ist keine den Krankenkassen unterstehende Einrichtung. Vielmehr ist durch die Dr...

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