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NWB Nr. 33 vom Fach 27 Seite 3417

Rechtsfragen um die Arbeitsbescheinigung

von Richter am BAG Dr. Gerhard Etzel, Kassel

I. Begriff und Zweck der Arbeitsbescheinigung

Arbeitsbescheinigung i. S. des AFG ist eine vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einem Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit (BAA) zu erteilende Bescheinigung über Tatsachen, die für die Entscheidung des Arbeitsamtes über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Bei Gefangenen hat die Vollzugsanstalt die Bescheinigung auszustellen (§ 133 AFG). Die BAA erkennt als Arbeitsbescheinigung auch von Dritten hergestellte Vordrucke an, sofern sie im EDV-Verfahren ausgefüllt sind, alle von der BAA in ihrem Vordruck geforderten Angaben enthalten und mit Datum und Unterschrift versehen sind.

II. Inhalt der Arbeitsbescheinigung

1. Persönliche Daten

Name, Vorname, Geburtsdatum (oder Versicherungs-Nr.) und Aufenthaltsort des Arbeitnehmers (AN) während des Arbeitsverhältnisses sowie die in der Lohnsteuerkarte des AN eingetragene Steuerklasse und die dort eingetragene Zahl der Kinder.

2. Tätigkeitsmerkmale

Art und Dauer der Tätigkeit des AN. Hierbei ist unter Art der Tätigkeit die zuletzt tatsächlich ausgeübte Beschäftigung (z. B. Lackierer, Automechaniker, Bauhelfer, Kassierer, Stenotypistin)...

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