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NWB Nr. 4 vom

Folgen eines versäumten Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

Andreas Schäfer und Simon Wegner

Werden geschäftliche Aktivitäten einer Gesellschaft örtlich verlagert, stellt die Gesellschaft i. d. R. durch die Beauftragung der Deutschen Post mit der Nachsendung sicher, dass noch an die alte Geschäftsadresse adressierte Post an den neuen Sitz der Gesellschaft gelangt. Erfüllt die Post den Auftrag schlecht, indem ein Vollstreckungsbescheid durch Einwurf in den früheren Briefkasten zugestellt wird und die Gesellschaft erst nach Ablauf der Einspruchsfrist hiervon Kenntnis erlangt, stellt sich die Frage, ob sie erfolgreich die Wiedersetzung in den vorigen Stand auch dann beantragen kann, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verlegung des Sitzes und der Geschäftsadresse noch nicht zum Handelsregister angemeldet hatte.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Die Zustellung eines Mahn-/Vollstreckungsbescheids

[i]Mahnbescheid als Grundlage des VollstreckungsbescheidsEin Gläubiger kann wegen einer Geldforderung, die er gegenüber einem Schuldner hat, den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, für Geldforderungen zügig, kostengünstig und ohne Schlüssigkeitsprüfung einen vollstreckbaren Titel gegen den S...

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