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Umsatzsteuer kompakt
Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht (BFH)
Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das FA erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht gegeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist bei der Tochtergesellschaft gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Mehrheitsgesellschafter die Steueranmeldung abgegeben hat.
Sachverhalt: Die M-GmbH (Organmutter) betrieb u. a. einen Handel mit elektronischen und elektrotechnischen Geräten. Die M-GmbH hielt zunächst 80 % und später dann 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin (vermeintliche Organgesellschaft). Gleichzeitig war zwischen den Gesellschaften ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbart.
Mit Vereinbarung zwischen der M-GmbH und der Klägerin verpflichteten sich die Gesellschaften, sich untereinander Darlehen zu gewähren. Diese wurden eine Zeit lang unentgeltlich und zeitweise ver...