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Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Seit dem ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) v. (BGBl 2000 I S. 1966) in Kraft (vgl. dazu Koberski, NWB F. 26 S. 3821). Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (AN) zu verhindern (§ 1 TzBfG). Hierzu hat der Gesetzgeber als Novum gem. § 8 TzBfG dem AN einen eigenständigen Anspruch auf Teilzeitarbeit eingeräumt, der sich auf Umfang und Verteilung der Arbeitszeit bezieht. Das hierdurch hervorgerufene Konfliktpotenzial hat nicht nur die Literatur, sondern mittlerweile auch schon vielfach die Arbeitsgerichte beschäftigt (vgl. dazu Wisskirchen, Aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch auf Teilzeit, DB 2003 S. 277). Da das erstrebenswerte ”Konsensmodell” zwischen Arbeitgeber (ArbG) und AN nicht immer praktikabel ist, versucht der vorliegende Beitrag eine sachgerechte Auslegung der nach wie vor umstrittenen Fragen vorzunehmen.
I. Die Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs im Überblick
Nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch bereits in Teilzeit arbeitende AN können nach § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit reduzieren. Ein AN hat Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit wenn,
das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG),
der ArbG i. d. R. mehr als 15 AN (ohne Auszubildende...