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NWB Nr. 9 vom Seite 611 Fach 26 Seite 4071

Die Änderungskündigung

von Vors. Richter am BAG a. D. Dr. Günter Schaub, Schauenburg-Hoof

I. Der Begriff der Änderungskündigung

1. Die Änderungskündigung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

Eine Änderungskündigung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber (ArbG) das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer (AN) im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (§ 2 KSchG). Die Änderungskündigung setzt sich mithin aus zwei Willenserklärungen zusammen, nämlich einer Kündigung und einem Änderungsangebot, die miteinander im Zusammenhang stehen. Gelegentlich wird bestritten, dass die in § 2 KSchG enthaltene Definition auch für die Änderungskündigung des AN gegen den ArbG gilt. Dies ist aber zu bejahen; ein Rechtsbegriff muss mit sich selbst identisch sein. An einer Änderung des Arbeitsvertrags kann sowohl der ArbG wie der AN interessiert sein.

2. Die Kündigung

Die Änderungskündigung kann zur Beendigung des Arbeitsvertrags führen (§ 2 Satz 2 KSchG). Sie unterliegt daher allen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung. Sie muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Der Betriebsrat ist bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor ihrem Ausspruch anzuhören (§ 102 BetrVG). Sie unterliegt dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Hieraus folgt, dass die Zustim...

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