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LAG Mecklenburg-Vorpommern 30.07.2019 5 Sa 233/18, NWB 3/2020 S. 145

Arbeitsverhältnis | Versetzung eines Arbeitnehmers

Treten zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz auf, kann der Arbeitsgeber berechtigt sein, einen an einem solchen Konflikt beteiligten Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort zu versetzen.

Anmerkung:

Jeder Arbeitgeber kann im Rahmen des bestehenden Direktionsrechts nach billigem Ermessen Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort versetzen (§ 106 GewO), wobei er deren Interessen zu berücksichtigen hat. Insoweit kann sich für ihn auch eine Handlungspflicht zur Auflösung zwischenmenschlicher Konflikte am [i]Geißler, Arbeitgeber, infoCenter, NWB TAAAB-26804 Arbeitsplatz ergeben. Unterschiedliche Darstellungen und – wie im Streitfall – wechselseitige Vorwürfe der Beteiligten erschweren in der Praxis oftmals eine schnelle Aufklärung des Sachverhalts. Der Senat stellt jetzt klar, dass der Arbeitgeber eine Versetzung auch dann wirksam durchführen kan...

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