§ 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage [1] [2]
(1) 1Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. 2Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. 3Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt.
(2) 1Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2 anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. 2Die Anteile an der anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen. 3Maßstab für die Verteilung ist der jeweils vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. 4Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2 entsprechend zu ändern.
(3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu ändern.
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IAAAH-39761
1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
27 Nr. 6 i. V. mit Art. 35 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108)
wird nach § 10 Abs. 2 mit Wirkung v. folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der
Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von
Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und die
Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für den
letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können, hat das
Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die
festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 Euro, auf Antrag
herabzusetzen.“