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NWB Nr. 46 vom Seite 3833 Fach 26 Seite 3925

Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

von Ministerialrat a. D. Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

I. Allgemeines

Das EFG ist am in Kraft getreten. Es regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Für sonstige unverschuldete Verhinderungen an der Dienstleistung steht ggf. § 616 BGB als Rechtsgrundlage zur Verfügung (vgl. dazu Etzel, ). Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar.

II. Persönlicher Geltungsbereich

Das EFG gilt für alle Arbeitnehmer (AN); es unterscheidet für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten (§ 1). Außerdem regelt es die wirtschaftliche Sicherung der in Heimarbeit Beschäftigten für Feiertage und im Krankheitsfall. Zu den AN rechnen auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; dazu gehören die Auszubildenden sowie die in § 19 BBiG umschriebenen Personen, auch wenn sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, also Praktikanten, Volontäre, Umschüler u. Ä. Keine AN i. S. des EFG sind Strafgefangene, Wehr- und Zivildienstleistende sowie in beschützenden Werkstätten oder in therapeutischen Einrichtungen beschäf...

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