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Die verhaltensbedingte Kündigung
I. Einführung
Unterliegt ein Arbeitsverhältnis nach § 1 KSchG dem allgemeinen Kündigungsschutz (Ablauf einer 6-monatigen Wartezeit, Beschäftigung in einem Betrieb mit i. d. R. mehr als fünf Arbeitnehmern; vgl. Griese, ) ist die Kündigung durch den Arbeitgeber (ArbG) nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Als rechtfertigende Umstände nennt das Gesetz auch ”Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen” (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Nach st. Rspr. müssen diese Gründe ”bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen” (, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; ähnlich bereits , DB 1955 S. 899).
Kündigungsrelevant sind grundsätzlich nur Verletzungen von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das außerdienstliche Verhalten kann nur ausnahmsweise von Belang sein, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird; so kann etwa das außerdienstliche Verhalten eines Angestellten im öffentlichen Dienst dessen Verwendbarkeit beeinflussen (§§ 6, 8 BAT) und die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ...