Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn
aus nicht wesentlicher atypischer Unterbeteiligung an GmbH-Anteil –
Abgrenzung zur stillen Beteiligung
Leitsatz
Aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Unterbeteiligung (0,28 %) an einem GmbH-Anteil erzielt der Inhaber keine Einkünfte
aus der Nutzung von Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter, sondern einen nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG nicht steuerbaren
Veräußerungsgewinn, wenn er als atypischer Unterbeteiligter und wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaftsanteile nach dem
Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte)
ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
Für die Abgrenzung zwischen stiller und atypischer Beteiligung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor allem die Beteiligung
an der Wertentwicklung des Substanzwerts der Anteilsrechte und das Abstimmungsrecht entsprechend der Beteiligungsquote von
Bedeutung.
Wirtschaftliches Eigentum kann bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch dann gegeben sein, wenn die Vertragsparteien
die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 6 DStRE 2020 S. 271 Nr. 5 EFG 2020 S. 42 Nr. 1 EStB 2020 S. 186 Nr. 5 ErbStB 2020 S. 74 Nr. 3 GmbH-StB 2020 S. 156 Nr. 5 NWB-EV 2020 S. 66 Nr. 2 UAAAH-39582
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.10.2019 - 8 K 2812/16 E
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