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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2688/17 VE

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Verwendung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub in einer Kohlemahlanlage – Erzeugung des erforderlichen inerten Prozessgases zur Sicherung der Mahlanlage und Trocknung der Kohle

Leitsatz

Die Verbrennung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub dient zugleich dem für den Anspruch auf Energiesteuerentlastung vorauszusetzenden weiteren Verwendungszweck der Erzeugung des für die Kohlemahlanlagen erforderlichen inerten Prozessgases, das eine nichtexplosionsfähige Atmosphäre herstellt und durch seine Restwärme die gewollte Entstehung von Wasserdampf bewirkt.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2840 Nr. 50
FAAAH-39574

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.10.2019 - 4 K 2688/17 VE

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