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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1695/19 F EFG 2020 S. 93 Nr. 2

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2

Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften – Steuerrechtliche Nichtanerkennung von Gesellschafterdarlehen im Umfang der Beteiligung

Leitsatz

Soweit im Umfang seiner Beteiligung ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und die ihm von der Gesellschaft gezahlten Darlehenszinsen deshalb als Vorab-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, stellen die vom Gesellschafter gezahlten Refinanzierungszinsen im gleichen Umfang Sonderwerbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 7
DStRE 2020 S. 280 Nr. 5
DStZ 2020 S. 101 Nr. 4
EFG 2020 S. 93 Nr. 2
EStB 2020 S. 187 Nr. 5
ErbStB 2020 S. 71 Nr. 3
GmbH-StB 2020 S. 159 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21591 Nr. 2
UAAAH-39569

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.10.2019 - 13 K 1695/19 F

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