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NWB Nr. 14 vom Seite 1305 Fach 26 Seite 3681

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Unsere Rechtsordnung wird durch eine besondere Verantwortung für Ehe und Familie geprägt (Art. 6 Abs. 1 GG). Jede Mutter hat einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG). Dazu gehört es, daß etwas gegen schwangerschaftsbedingte finanzielle Nachteile getan wird: Frauen haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

II. Anspruchsgrundlagen

1. Mutterschaftsgeld für Versicherte

Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit ihrer Schutzfristen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) und den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 200 RVO (oder § 29 KVLG - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte).

Die Schutzfrist aus § 3 Abs. 2 MuSchG beträgt i. d. R. 6 Wochen vor der Entbindung, die aus § 6 Abs. 1 MuSchG 8 Wochen danach. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Weiter setzt § 200 Abs. 1 RVO voraus, daß die Krankenversicherte

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