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Das Urlaubsrecht
I. Begriff und Abgrenzung
Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers (AN) von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (ArbG). Er dient dem Schutz und der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des AN. Von dem Erholungsurlaub sind andere Arten der Arbeitsbefreiung zu unterscheiden, die nicht der Erholung des AN dienen. Hierzu zählen in erster Linie Beurlaubungen aus persönlichen Gründen, zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, zur Wahrnehmung von Betriebs- und Personalratsaufgaben und aus Gründen des Mutterschutzes (vgl. dazu NWB F. 26 S. 2805).
II. Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für den individualarbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), zuletzt geändert durch das Arbeitsrechtliche Korrekturgesetz v. (BGBl I S. 3843). Daneben finden sich individualarbeitsrechtliche Regelungen in den folgenden Bestimmungen:
§§ 47, 49 Abs. 3 und 4 Schwerbehindertengesetz;
§§ 4, 10 und 11 Arbeitsplatzschutzgesetz;
§§ 35 Abs. 1 und 78 Zivildienstgesetz;
§§ 15-21 Bundeserziehungsgeldgesetz.
Heutzutage ist auch die Notwendigkeit der Arb...