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Gesetzgeber entlastet ab 2020 endlich die Betriebsrentner
Regelungen des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes bleiben allerdings hinter den Erwartungen zurück
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. [BGBl 2003 I S. 2190]) wurde im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) u. a. geregelt, dass vom an für Versorgungsbezüge der volle allgemeine Beitragssatz gilt und Versorgungsbezüge, [i]Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter, NWB VAAAB-14425 die als Kapitalleistungen gezahlt werden, der Beitragspflicht unabhängig davon unterliegen, ob entsprechende Verträge bereits vor dem abgeschlossen wurden oder die Leistungen als lebenslange Rentenzahlung oder in Form einer einmaligen Kapitalzahlung abgerufen werden. Für Betroffene bedeutet dies eine zum Teil erhebliche finanzielle Belastung im Alter. Zudem ist die Regelung seit Jahren ein starker Hemmschuh bei den Bemühungen um eine stärkere Etablierung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Zu Beginn des Jahres 2020 kommt nun endlich zumindest teilweise Bewegung in die Sache.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Von der Bundesratsentschließung zum Gesetz
[i]Bekenntnis zur Reform der umstrittenen RegelungAn Lippenbekenntnissen, die bestehende Rechtslage bei der Verbeitragung von Betriebsrenten zugunsten der Empfänger zu verändern, fehlte es (auch) in der Vergangenheit nicht. ...