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Jahresabschluss kompakt 2019/2020 – 20. Anhang
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Wesentliches zum Anhang
1.1 Allgemeines
Gemäß § 264 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB, sofern sie nicht als Tochterunternehmen nach § 264 Abs. 3 und 4 HGB oder § 264b HGB befreit sind, einen Anhang zu erstellen. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften bestehen gem. § 274a HGB und § 288 HGB bestimmte Aufstellungserleichterungen.
Aufgrund seiner Ergänzungs- und Erläuterungsfunktion wird der Anhang im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses regelmäßig nach der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Jahresabschluss angeordnet.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Anhangs als gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses steht auch wegen der elektronischen Offenlegung und steigender Informationsbedürfnisse der kreditgebenden Banken zunehmend im Fokus der Adressaten des Jahresabschlusses. Zu den Erleichterungen bei der Offenlegung des Anhangs vgl. Kapitel 2.
1.2 Umfang und Form
Der Inhalt des Anhangs ist weitgehend in den §§ 284 ff. HGB geregelt. Für Form und Aufbau gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Der Anhang muss in...