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NWB Nr. 41 vom Seite 3317 Fach 26 Seite 2953

Die Betriebsversammlung

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Allgemeines

Die Betriebsversammlung (BV) ist ein Organ der Betriebsverfassung ohne eigene Funktion nach außen. Insbesondere kann sie keine Betriebsvereinbarung abschließen und auch nicht in Vertretung der Arbeitnehmer (AN) rechtsgeschäftliche Erklärungen, z. B. über den Erlaß von Lohnforderungen, abgeben ( DB 1989 S. 2543). Eine Ausnahme bildet lediglich das in § 17 niedergelegte Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, wenn in einem Betrieb kein BR besteht. Vielmehr ist die BV ein Instrument der Information und ein Forum sachlicher Erörterungen von Betriebsproblemen zwischen Belegschaft und BR, häufig auch zwischen Belegschaft und Arbeitgeber (ArbG). Sie kann sich mit allen Fragen befassen, die in ihren Betrieb fallen. Die BV ist dem BR nicht übergeordnet und kann ihm weder das Vertrauen entziehen noch ihn absetzen. Ihren Beschlüssen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, die allerdings i. d. R. für den BR von besonderem Gewicht sind.

Versammlungen einzelner Gruppen gleichartiger AN des Betriebs, z. B. nur der Arbeiter oder der Angestellten, der Frauen oder der ausländischen Arbeitnehmer, sind keine BV i. S. der §§ 42 ff. Die Versamml...

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