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Darf der Betriebsprüfer die Vorlage des geschäftlichen E-Mailverkehrs verlangen?
Rechtliche Grenzen für Prüferanfragen
Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass Betriebsprüfer in der steuerlichen Außenprüfung die Vorlage des geschäftlichen E-Mailverkehrs des geprüften Unternehmens verlangen. Die Prüfungsanfragen sind teilweise nach demselben Muster formuliert, das den Prüfern offenbar von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Unternehmen werden aufgefordert, die in elektronischer Form empfangenen oder gesendeten Handels- und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO) und sonstigen Unterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) auf einem elektronisch verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 147 Abs. 6 AO). Neben den Fällen, in denen diese Musterprüfungsanfrage verwendet wird, sind Fälle zu beobachten, in denen Betriebsprüfer gezielt die Vorlage des gesamten, auch unternehmensinternen, E-Mailverkehrs zwischen bestimmten Personen bzw. zu bestimmten Themenkomplexen verlangen. Aufseiten der Unternehmen und ihrer steuerlichen Berater besteht eine gewisse Verunsicherung darüber, ob bzw. in welchem Umfang diese Anfragen rechtlich zulässig und inwiefern sie zur Vorlage verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund soll dieser Beitrag die rechtlichen Grenzen für Prüferanfragen zur Vorlage des E-Mailverkehrs aufzeigen.