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BGH 19.09.2019 IX ZR 22/17, NWB 2/2020 S. 79

Mandat | Verzögerte Zwangsvollstreckung durch Sozietät

Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Anmerkung:

Dem Mandanten ist aus der Pflichtverletzung der Sozietät ein Schaden entstanden. Die Ursächlichkeit einer von dem anwaltlichen Bera...

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