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BFH 29.11.1989 X R 154/88

Einkommensteuer; | Vorliegen unmittelbarer Spenden (§ 10b EStG; § 48 EStDV)

Nach dem fließt eine Spende nach § 10b Abs.1 EStG einem Empfänger i.S. von § 48 Abs.3 Nr.2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsgemäßen Zweck Aufwendungen in Form von Wertangaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an , BStBl 1986 II 726). [Hinweis:] Die Entscheidung nimmt auch ausführlich zu den Voraussetzungen an eine Spendenbescheinigung Stellung.

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