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Gefährdungsbeurteilung und sonstige Auflagen nach der Bildschirmarbeitsverordnung
Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) bringt die Umsetzung der EG-Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten in deutsches Recht. Diese VO wurde bereits am 20. 12. 1996 in Kraft gesetzt, ist jedoch erst seit dem 21. 8. 1997 mit der Verpflichtung zur Dokumentation von Gefährdungs- und Belastungsanalysen voll wirksam. Ergänzt wird die BildscharbV durch die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), dessen Vorschriften grundsätzlichen Normcharakter haben (vgl. dazu Pulte, NWB F. 26 S. 2779).
I. Ausgangslage
Die Arbeit an Bildschirmen dient einerseits der Rationalisierung von Arbeitsabläufen und bietet Arbeitserleichterungen, andererseits können davon aber auch Gesundheitsgefahren ausgehen. Die europäischen Bemühungen um eine sowohl den Sicherheitsbedürfnissen wie auch dem erforderlichen Gesundheitsschutz Rechnung tragende Regelung mündeten erst 1990 in eine verbindliche EG-Richtlinie. Auch der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber tat sich schwer; erst Ende 1996 erfolgte die Verabschiedung der die EG-Richtlinie umsetzenden Verordnung und damit das Inkrafttreten einer nationalen Rechtsvorschrift. Parallel zu den ...