Rücknahme der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis wegen fehlenden Abstinenznachweises nach Drogenentzug
Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 2 Abs 10 StVG, § 11 FeV 2010, Anl 4 Nr 9.3 FeV 2010, Anl 4 Nr 9.5 FeV 2010
Tatbestand
1Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Dienstfahrerlaubnis.
2Der ... geborene Antragsteller leistete von Juli ... bis Ende Mai ... zunächst Grundwehrdienst und zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst. Im Juni 2016 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und ist seit März 2017 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde auf zehn Jahre verlängert und wird voraussichtlich ... enden. Mit Wirkung vom 1. Februar ... wurde er zum Stabsgefreiten befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 E eingewiesen.
3Nach der erfolgreichen Teilnahme am entsprechenden Lehrgang wurde dem Antragsteller am die Dienstfahrerlaubnis Klasse B erteilt.
4Am informierte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers die Zentrale Militärkraftfahrtstelle darüber, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz die Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis in eine zivile Fahrerlaubnis versagt habe. Am wurde dem Antragsteller der Befehl erteilt, Dienstfahrzeuge nicht mehr zu fahren, und ihm wurde der Dienstführerschein bis auf Weiteres abgenommen. Begründet wurde dies mit einem BTM-Verstoß vor Eintritt in die Bundeswehr.
5Die weiteren Ermittlungen der Zentralen Militärkraftfahrtstelle ergaben, dass gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom , rechtskräftig seit dem , unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 90 tatmehrheitlichen Fällen eine Geldstrafe verhängt worden war. Ihm war zur Last gelegt worden, im Zeitraum zwischen dem und dem ca. einmal pro Woche, mindestens aber achtzigmal jeweils ca. zwei Gramm Marihuana und im Zeitraum zwischen dem und dem ca. einmal pro Woche mindestens aber zehnmal ca. sechs Gramm Marihuana für den Eigenbedarf erworben zu haben. In der polizeilichen Vernehmung vom zu den Vorwürfen hatte der Antragsteller angegeben, erstmals mit 14 Jahren einen Joint geraucht und nach seinem Wehrdienst 2013 regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Anfangs seien es maximal zwei Gramm pro Woche und schließlich vier bis sechs Gramm pro Woche gewesen. Seit elf Tagen habe er aber nicht mehr konsumiert, der Entzug sei die Hölle. Seine Ex-Freundin stehe ihm bei, er mache eine Drogenberatung und habe sich im Internet schon über weitere Hilfe beim trockenen Entzug informiert. Eine zur Beschuldigtenvernehmung hinzugezogene Polizeioberkommissarin stellte Entzugserscheinungen beim Antragsteller fest.
6Nach Anhörung des Antragstellers nahm die Zentrale Militärkraftfahrtstelle mit Bescheid vom , dem Antragsteller ausgehändigt am , die Dienstfahrerlaubnis gemäß § 48 VwVfG i.V.m. der Zentralrichtlinie A2-1050/10-0-20 zurück. Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle sei nach § 2 Abs. 10 StVG i.V.m. der Zentralen Dienstvorschrift A-1050/10 für den Entzug der Dienstfahrerlaubnis zuständig. Diese dürfe nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Durch die Einnahme von Drogen habe der Antragsteller sich als ungeeignet erwiesen. Dies sei erst nach der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung bekannt geworden.
7Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom , beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am , Beschwerde ein, die er unter dem ergänzend begründete. Er habe leider vor seiner Wiedereinstellung in die Bundeswehr gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Im Mai 2016 habe er sich selbst bei der Polizei angezeigt, um sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Der Konsum von Drogen sei jugendlicher Leichtsinn gewesen. Seit Januar 2018 führe er freiwillig Drogentests durch, um seinen guten Willen zu beweisen. Das Sanitätsversorgungszentrum ... habe ihn am 18. Januar, 13. Februar und jeweils negativ auf Drogen getestet. Er habe auch die Absicht, freiwillig eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Die Dienstfahrerlaubnis sei nach langer und nachweisbarer Abstinenz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG und der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV rechtmäßig erteilt worden. Eine bundeswehrinterne Verwaltungsvorschrift könne die gesetzliche Regelung nicht einschränken. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor.
8Mit Bescheid vom , dem Antragsteller ausgehändigt am , wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG dürfe eine Fahrerlaubnis nur an zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignete Bewerber erteilt werden. Nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) seien körperliche und geistige Anforderungen zu erfüllen. Gemäß Nr. 9.2.1 und 9.3 Anlage der FeV fehle die Eignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis und bei bestehender Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Nach den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen und den Angaben des Antragstellers und seinem Auftreten bei seiner polizeilichen Vernehmung sei von einer Abhängigkeit auszugehen. Gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei auch nach einer Entgiftung und Entwöhnung erst bei einer nachgewiesenen mindestens einjährigen Abstinenz wieder von der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auszugehen. Diese müsse durch mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen, die durch speziell qualifiziertes Personal nach bestimmten Standards durchgeführt worden seien, nachgewiesen werden. Hierfür reichten die seit Januar 2018 bei der zuständigen Sanitätsstaffel erbrachten Urinproben nicht aus. Daher sei die erteilte Dienstfahrerlaubnis mangels Eignung rechtswidrig gewesen und ihre Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtmäßig. Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle habe erst nach dem von der fehlenden Eignung erfahren und sei daher binnen Jahresfrist nach Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zur Rücknahme berechtigt gewesen.
9Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom , beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am , die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.
10Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren.
11Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Zentralen Militärkraftfahrtstelle vom in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom aufzuheben.
12Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
13Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen des Beschwerdebescheides.
14Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gründe
15Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
161. Der Antrag ist zulässig.
17Insbesondere hat der Antragsteller mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis durch militärische Dienststellen unterliegt der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 37.67 - BVerwGE 33, 62 <63 f.>, vom - 1 WB 93.79 - Entscheidungsabdruck Seite 4 und vom - 1 WB 46.06 - BVerwGE 129, 355 Rn. 21). Denn die Frage, ob ein Soldat als Kraftfahrer eingesetzt werden kann, betrifft seine Verwendung im Dienstbetrieb. Die Entscheidung hat den besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes Rechnung zu tragen und ihre Grundlage in dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis. Daher handelt es sich nicht um eine den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesene Verwaltungsangelegenheit.
18Der Anfechtungsantrag ist auch statthaft. Die Rücknahme der Dienstfahrerlaubnis stellt eine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO dar. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Den Entzug der ihm erteilten Fahrerlaubnis kann er mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen seine Rechte aus § 6 Satz 1 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 10 Abs. 3 SG. Die Frist aus § 17 Abs. 4 Satz 1 und 3 WBO ist gewahrt.
192. Der Antrag ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.
20a) Die Rücknahme ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere ist die Zentrale Militärkraftfahrtstelle als Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 FeV für die Rücknahme der Dienstfahrerlaubnis nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG zuständig. Der Antragsteller ist vor der Rücknahme schriftlich angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
21b) Sie entspricht auch materiellem Recht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
22Die dem Antragsteller am durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle der Bundeswehr gemäß § 2 Abs. 10 StVG erteilte Dienstfahrerlaubnis stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Dienstfahrerlaubnis war rechtswidrig, weil sie erteilt worden war, obwohl nicht nachgewiesen war, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiedererlangt hatte. Dieses Nachweises hätte es bedurft, weil der Antragsteller vor dem Erwerb der Dienstfahrerlaubnis an einer seine Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelabhängigkeit gelitten hatte und einer Entgiftung und Entwöhnung bedurfte.
23Da für Dienstfahrerlaubnisse nach § 2 Abs. 10 Satz 3 StVG grundsätzlich die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften gelten, durfte die Dienstfahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG rechtmäßig nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG erlassene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) bestimmt in § 11 Abs. 1 Satz 1, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zählt in tabellarischer Form die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen beeinträchtigenden Krankheiten und Mängel auf. Unter Nr. 9 sind verschiedene Formen der Einnahme von Betäubungsmitteln erfasst. Für die Führerscheinklasse B ist nach Nr. 9.2.1 die Eignung oder bedingte Eignung im Falle der regelmäßigen Einnahme von Cannabis ausgeschlossen, während nach Nr. 9.2.2 bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Eignung unter der Voraussetzung besteht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust hinzutritt. Nr. 9.3 bestimmt wiederum, dass bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Eignung fehlt. Gemäß Nr. 9.5 besteht dagegen eine Eignung oder bedingte Eignung nach einer Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz.
24Hiernach durfte die Zentrale Militärkraftfahrtstelle davon ausgehen, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis die Eignung für die Führung eines Kraftfahrzeuges fehlte. Diese Einschätzung war auch zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch gerechtfertigt.
25Es kann dahinstehen, ob die über den Landkreis ermittelten Unterlagen aus dem Strafverfahren des Antragstellers wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz den Schluss rechtfertigen, er habe im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig Cannabis konsumiert.
26Eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird ( 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 14). Eine derartig hohe Frequenz des Betäubungsmittelkonsums liegt dem rechtskräftigen Strafbefehl aber nicht sicher zugrunde, ist dort doch maximal von einem über die genannten Zeiträume hin jeweils einmal wöchentlichen Erwerb die Rede.
Da allerdings nach dem gewöhnlichen Wortsinn als "regelmäßig" ein Verhalten anzusehen ist, das gewissen Regeln und Gesetzmäßigkeiten folge, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen stattfindet ( 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15), liegt es nahe, einen - wie hier - über zwei Jahre und fast vier Monate mindestens 90 mal stattfindenden Erwerb zum Eigenkonsum als Indikator eines regelmäßigen Konsums einzustufen. Dafür spricht auch, dass ein nicht im Regelfall bereits zum Fehlen der Kraftfahreignung führender gelegentlicher Konsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, wenn ein mehr als einmaliger Konsum mit geringerer Frequenz, aber noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten Konsumvorgang wiederholt wird ( 3 C 3.13 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 20 f.). Das dem Strafbefehl zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers geht deutlich über einen in diesem Sinne nur "ab und zu", "hin und wieder" oder "gelegentlich" stattfindenden Konsum hinaus.
27Jedenfalls geht das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend davon aus, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV von Cannabis abhängig gewesen war und die Annahme seiner Eignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz von dem Suchtstoff nach Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt. Ein entsprechender Nachweis hat bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis nicht vorgelegen, sodass diese deshalb rechtswidrig erteilt worden war.
28Dass beim Antragsteller noch zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren am eine Abhängigkeit von Cannabis bestand, ergibt sich aus den von ihm nicht bestrittenen, dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen, seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom und den in der Niederschrift der Vernehmung niedergelegten Feststellungen der zu der Vernehmung hinzu gezogenen Oberkommissarin. Für das Bestehen der Abhängigkeit sprechen hiernach zum einen Dauer und Ausmaß des vom Antragsteller eingeräumten Konsums sowie hiermit korrespondierend Dauer und Ausmaß des im Strafbefehl festgestellten Erwerbs von Drogen zum Eigengebrauch. Zum anderen belegt dies der Umstand, dass er nach einer elftägigen Konsumpause unter für Dritte erkennbaren Entzugserscheinungen litt. Die Stärke der Entzugserscheinungen wird durch seine eigene Angabe, der Entzug sei "die Hölle" unterstrichen. Er ist der Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit von Cannabis auch in diesem Verfahren nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er in der Beschwerdebegründung seinen Drogenkonsum selbst als "Teufelskreis" bezeichnet, nach dem er sein Leben erst wieder in den Griff bekommen musste. In der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich der Antragsteller selbst auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und beruft sich auf eine einjährige Abstinenz nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung.
29Wie der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zu führen ist, regelt die Anlage 4 zur FeV zwar nicht. Jedoch sehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand: , S. 78 f.) vor, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist nachzuweisen ist. Die Begutachtungsleitlinien, denen die Anlage 4 zur FeV zugrunde liegt, beruhen auf verkehrsmedizinischem Erfahrungswissen und geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder ( 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 16 m.w.N.). Damit die chemisch-toxikologische Analyse forensisch verwertbare Befunde liefert, werden in den Beurteilungskriterien der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen der Bundesanstalt für Straßenwesen Anforderungen an die fachkundige Durchführung dieser Untersuchung formuliert (vgl. dazu Uhle, in: Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, S. 474, 502 ff.). Hierzu gehört die Forderung nach der Durchführung der Untersuchung in einem nach ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor. Zudem formulieren die Beurteilungskriterien Anforderungen an die Durchführungsbedingungen einer Abstinenzkontrolle, Gewinnung und Übermittlung von Untersuchungsmaterial sowie die Befundübermittlung an die Untersuchungsstelle. Damit soll sichergestellt werden, dass aussagekräftige, verlässliche Befunde erstellt und Manipulationsgefahren minimiert werden.
30Diese für die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr anerkannten Grundsätze sind auch bei der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis (§ 26 FeV) im militärischen Bereich zu berücksichtigen. Denn an die Erteilung einer militärischen Dienstfahrerlaubnis können in Bezug auf die Fahreignung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im zivilen Bereich. Dies folgt schon daraus, dass auch für die Dienstfahrerlaubnis die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG statuierte Eignungsvoraussetzung gilt. Da von körperlich nicht geeigneten Kraftfahrern im Dienst hohe Gefahren für wichtige Schutzgüter - die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Kameraden und dritten Verkehrsteilnehmern und das Vermögen des Dienstherrn - ausgehen, ist es gerechtfertigt, dass die Zentrale Militärkraftfahrtstelle an den Nachweis einer einjährigen Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung dieselben Anforderungen stellt wie eine zivile Fahrerlaubnisbehörde. Diese Anforderungen gelten für alle Fahrerlaubnisbewerber in gleicher Weise. Sie basieren auf wissenschaftlich fundierten Expertenmeinungen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis lagen hier keine entsprechenden Nachweise vor.
31Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob gemäß Nr. 308 Zentralrichtlinie A2-1050/10-0-20 Personen, die missbräuchlich Betäubungsmittel genommen haben, grundsätzlich nicht kraftfahrerverwendungsfähig sind. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die genannte Bestimmung die gesetzlichen Anforderungen an die Kraftfahreignung zutreffend interpretiert.
32§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlaubt die Rücknahme innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen.
Diese Frist ist eingehalten. Denn die Zentrale Militärkraftfahrtstelle erlangte erst Ende August 2017 Kenntnis von - zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher bestimmten - Verstößen des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus denen sich Zweifel an seiner Kraftfahrteignung ergeben konnten. Mit Schreiben des Landkreises vom wurden der Zentralen Militärkraftfahrtstelle dann die Unterlagen aus dem Strafverfahren übersandt, aus denen sich die in Rede stehenden Verstöße im Einzelnen und die Einlassungen des Antragstellers hierzu ergaben. Von diesem Zeitpunkt an kannte die zuständige Stelle alle Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Kraftfahrteignung des Antragstellers ergab. Die Rücknahme erfolgte unter dem .
33Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, die Rücknahme trotz der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Sanitätsversorgungszentrums ... vom über drei negative freiwillige Drogentests abzusehen. Diese Bescheinigung genügt den oben dargelegten Anforderungen an den Nachweis einer einjährigen Cannabisabstinenz nicht. Die Tests sind schon rein zahlenmäßig nicht ausreichend. Sie sind weder durch ein akkreditiertes Labor noch unter den von den Beurteilungskriterien vorgesehenen Bedingungen durchgeführt worden. Im Übrigen fehlt der in den Begutachtungsleitlinien geforderte Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung. Die angekündigte Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das in solchen Fällen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV gefordert werden kann und den Nachweis der Fahreignung erbringen würde, ist nicht erfolgt. Die bloße Bereitschaft zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen (vgl. 3 VR 1.18 - DVBl 2019, 495 Rn. 25 f.). Da der Dienstherr auf der Grundlage dieser Nachweise nicht in der Lage ist, eine Dienstfahrerlaubnis zu erteilen, konnte er auch ohne Überschreitung seines Ermessensspielraumes die Rücknahme aussprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:071119B1WB30.18.0
Fundstelle(n):
LAAAH-39196