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LSG Bayern Urteil v. - L 20 KR 373/18

Gesetze: BÄO § 11; GOÄ § 1 Abs. 1; GOÄ § 12; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2 Abs. 1a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt in allen Ausgestaltungen, wie sie in § 13 SGB V aufgezeigt sind, neben dem Umstand, dass einem Versicherten tatsächlich Kosten entstanden sind, auch voraus, dass den aufgewendeten Kosten ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch des Leistungserbringers wegen der Behandlung zu Grunde liegt.

2. Ambulante ärztliche Leistungen (hier: Protonentherapie im RPTC) sind nach der GOÄ abzurechnen. Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Anspruchsteller und Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die "beruflichen Leistungen" eines Arztes geltend gemacht wird. Für den Anwendungsbereich der GOÄ ist es daher nicht entscheidend, wer die Vergütung geltend macht, der Arzt selbst oder eine andere (juristische oder natürliche) Person, die den behandelnden Arzt in die Erbringung der ärztlichen Leistung eingebunden hat.

3. Entspricht die Rechnung für ambulante ärztliche Leistungen nicht den Vorgaben der GOÄ, ist die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 GOÄ nicht fällig mit der Konsequenz, dass eine Kostenerstattung nicht geltend gemacht werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAH-39175

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LSG Bayern, Urteil v. 07.11.2019 - L 20 KR 373/18

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