Kapitel 3: Verständigungsverfahren
§ 15 Einigung
(1) 1Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für diese Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit. 2Sie wird für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die örtlich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der betroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene Person mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden. 3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren.
(2) 1Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung erst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffenen Personen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden sind, um diese Verfahren einzustellen. 2Die Nachweise müssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vorgelegt werden.
(3) 1Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. 2§ 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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QAAAH-39083