Anwendung der Kleinunternehmerregelung; Option zur Regelbesteuerung
Leitsatz
1. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will.
Die Beseitigung möglicher Zweifel ist wegen der erheblichen Rechtsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
2. Das das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann
als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat, sofern
er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der
Erklärungsempfänger es auch tatsächlich so verstanden hat. Demnach hat der Stpfl. zwar durch die Abgabe der Jahressteuererklärung
2016, in der er die USt nach allgemeinen Regeln berechnet hat, konkludent auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Dieser Verzicht war jedoch nicht geeignet, erneut die fünfjährige Bindungswirkung des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG auszulösen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2020 S. 219 DStR 2020 S. 8 Nr. 7 DStRE 2020 S. 301 Nr. 5 GStB 2020 S. 121 Nr. 4 ZAAAH-39054
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