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Bonusanspruch aufgrund einer Bonusvereinbarung
Fallbeispiel
Die GmbH hat aufgrund einer langjährigen Bonusvereinbarung mit dem Lieferanten einen Bonusanspruch am i. H. v. 5.000 € zzgl. 19 % USt auf die von ihr im Jahr 2019 abgenommen und bereits bezahlten Waren. Die Bonusgutschrift i. H. v. 5.950 € geht auf dem Bankkonto der GmbH am ein.
Einführung
Wird die bis zum Bilanzstichtag rechtsverbindlich zugesagte Bonuszahlung erst nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt, muss der Anspruchsinhaber eine sonstige Forderung mit dem Bruttobetrag aktivieren (Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 186). Weil aber die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem tatsächlich die Rückzahlung des Entgelts erfolgt, tritt die Problemsituation auf, dass aus der Sicht des Leistungsempfängers eine bereits entstandene Bonusforderung zu aktivieren ist, allerdings ohne eine entsprechende Vorsteuerberichtigung.
Lösung Fallbeispiel
Der vom Lieferanten gewährte Bonus ist bei der GmbH periodengerecht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Ertrag im Jahr 2019 zu erfassen. Der Anspruch auf den am Jahresende 2019 noch ausstehenden Bonus ist zum als Forderung mit dem Br...