Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 1 vom Seite 2

Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis)

Steuerberater Christoph Wenhardt; Brühl

Eine wichtige Thematik sowohl in der Theorie als auch in der Praxis stellt die Änderung von Steuerbescheiden dar. Hierzu gehört auch die Änderung aufgrund eines steuerlich rückwirkenden Ereignisses. Im folgenden Beitrag soll diese Änderungsvorschrift näher dargestellt werden.

Überblick

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Vorliegen eines steuerlich rückwirkenden Ereignisses

Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte, anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts, der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dabei umfasst der Begriff „Ereignis“ alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Das Ereignis muss stattfinden, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und für die Fälle der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist.

Die Voraussetzungen des...