Grundsteuer | Wirkung der Grundsteuer C (hib)
Mit der sog. Grundsteuer C erhalten
die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu
bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer
festzusetzen. Ziel sei es, baureife Grundstücke für eine Bebauung zu
mobilisieren, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/15636) auf eine Kleine Anfrage
der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/15208).
Darin wird weiter erläutert, dass die jeweils örtlich zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheide, ob aus städtebaulichen Gründen eine sog. Grundsteuer C auf baureife Grundstücke erhoben und welche steuerliche Belastung den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben auferlegt werden soll.
Die sog. Grundsteuer C soll den Gemeinden ermöglichen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen, um baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen für eine Bebauung zu mobilisieren.
Quelle: hib Meldung vom 2.1.2020 (ImA)
Fundstelle(n):
BAAAH-38962