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NWB Nr. 6 vom Seite 439 Fach 26 Seite 2669

Aktuelle Fragen der arbeitsrechtlichen Änderungskündigung

von Richter am Arbeitsgericht Dr. Armin Frölich, Nürnberg

I. Bedeutung und Zweck der Änderungskündigung

Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses ergibt sich oftmals die Notwendigkeit zur Anpassung an eine veränderte Situation, ohne daß das Arbeitsverhältnis als solches beendet werden müßte. Soweit die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auf anderem Wege, etwa einer einvernehmlichen Vereinbarung, erreicht wird, kann eine einseitige Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt werden.

Die Änderungskündigung kann dazu dienen, die Arbeitsbedingungen einer geänderten unternehmerischen Konzeption anzupassen, etwa durch Abbau von außer- oder übertariflichen Leistungen, Reduzierung der Arbeitszeit und/oder Vergütung des Arbeitnehmers (AN) oder durch Änderungen der Tätigkeit des AN (Versetzung). Die Änderungskündigung ist, richtig angewendet, ein probates Mittel zur Umsetzung neuer Unternehmensziele.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Möglichkeit einer Änderungskündigung praktisch im Rahmen jeder ordentlichen Beendigungskündigung vom Arbeitgeber (ArbG) und gegebenenfalls vom Arbeitsgericht zu prüfen. Danach ist der ArbG verpflichtet, dem betro...

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