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Stolperfallen bei gleichzeitiger Zahlung einer Altersrente und Geschäftsführervergütung
Mit Urteil v. - 10 K 1583/19 K (NWB NAAAH-31450) hat das FG Münster entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitiger Zahlung einer Pension und einer Geschäftsführervergütung keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn die gesamten Bezüge einem Fremdvergleich standhalten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]FG Münster, Urteil v. 25.7.2019 - 10 K 1583/19, NWB NAAAH-31450 Im Ausgangsfall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach bereits erfolgtem Eintritt in den Ruhestand seine Tätigkeit als Geschäftsführer wieder aufgenommen. Er erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Gesamtvergütung betrug im Vergleich zu der vorherigen Tätigkeit lediglich 26 %.
Das Finanzgericht sah in der erneuten Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit keine Weiterführung der vorherigen Tätigkeit. Demzufolge rügte das Finanzgericht die bisherige Rechtsprechung des BFH und stimmte der in der Literatur vertretenen Meinung zu, dass die Pension durch die Tätigkeit in der Vergangenheit erdient sei. Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az. beim BFH: I R 41/19).