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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.01.2020

Grundstücksbewertung für Dachausbau, der nicht für Wohnzwecke genutzt werden darf

Ein ausgebautes Dachgeschoss, das bauordnungsrechtlich nicht zum Wohnen genutzt werden darf, tatsächlich aber zum Wohnen geeignet ist, darf wie ein normales Wohngebäude bewertet werden, wenn das Dachgeschoss vom Markt als Wohnfläche akzeptiert wird. Denkbar ist aber auch der Ansatz eines Zuschlags auf die Miete für die regulären Wohnräume.

Hintergrund: Einfamilienhäuser werden für Zwecke der Grundsteuer im Ertragswertverfahren bewertet. Dabei wird die vereinbarte Jahresrohmiete mit einem Vervielfältiger multipliziert. Bei Eigennutzung wird die übliche Miete als Jahresrohmiete angesetzt; gleiches gilt, wenn die vereinbarte Jahresrohmiete mehr als 20 % unter der üblichen Miete liegt.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2009 ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie selbst ...