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Sozialverwaltungsverfahren | Erstattungsfähige Kosten
Dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Vorverfahren gegenüber dem Jobcenter (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) steht die Abrede zwischen den Klägern und dem Rechtsanwalt, bei einem erfolglosen Widerspruch zunächst Beratungshilfe zu beantragen und zumindest ihnen gegenüber keine Gebühren geltend zu machen, nicht entgegen.
Nach einem für die Kläger erfolgreichen Vorverfahren erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (Bescheid v. ). Mit am beim Jobcenter eingegangenem Schreiben beantragten die Kläger die Festsetzung der Kosten für ihren Rechtsanwalt (ca. 480 €). Das Jobcenter lehnte dies nach Ansicht des Senats zu Unrecht ab, obwohl die Kläger gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben könnten. Aus der möglichen Erhe...